Über uns

Die Anfänge der Zukunftsinitiative Peckelsheim reichen bis in das Jahr 2005. Eine Bürgerstiftung sollte sich auf Vorschlag von Willibernd Schröder um Projekte kümmern, die insbesondere der Nachhaltigkeit und Lebensqualität des Ortes dienen und nicht zu den Pflichtaufgaben der Stadt Willebadessen dienen. Hierunter sollten unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung des Ortsbildes, Umwelt-, Natur- und Landschaftspflege oder auch kulturelle Veranstaltungen fallen.

Nachdem die Peckelsheimer Vereinsvorstände die Idee unterstützten und im Ort für die neue Inititative geworben wurde fand am 9. Mai 2006 im Sitzungssaal der Volskbank Peckelsheim die Gründungsversammlung statt.

Im Laufe der jetzt gut 12 jährigen Geschichte der Zukunftsinitiative wurden etliche Projekte realisiert: rustikale Holz-Bänke in und um Peckelsheim, Initiator und tatkräftige Unterstützung bei der Renovierung von Teilen des Daches vom Hallenbad in Peckelsheim, Spielzeug-Spende für den Kindergarten, Spende für den Flutlichtmast am Kunstrasenplatz des FC PEL, Bücherzelle im Ortszentrum und vieles mehr.  

Die Zukunftsinitiative Peckelsheim lädt jeden Bürger und jeden Verein ein, Vorschläge für Projekte und Maßnahmen zu unterbreiten.  

Der Vorstand

Willibernd Schröder, 1. Vorsitzender
Axel Hartmann, Kassierer
Franz-Josef Stiene, Beisitzer
Peter-Wilhelm Legge
Norbert Stiene-Nymphius
Andree Sake, Schriftführer


Satzung des Vereins „Zukunftsinitiative Peckelsheim"


Präambel


Der Verein „Zukunftsinitiative Peckelsheim" (im folgenden ZiP genannt) will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen in der Region stärken und Kräfte der Innovation und des Engagements mobilisieren.
Er will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen des Ortes und der näheren Umgebung zusammen Mitverantwortung für die Gestaltung, Er-haltung und Förderung des Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch Beiträge und Spenden geschehen, die es dem Verein ZiP ermöglichen, Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur, Sport und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger motiviert werden, sich ehrenamtlich in der ZiP und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
- Der Verein ZiP ist eine unabhängige, gemeinnützige Institution, die das Wohl der Menschen im Ort Peckelsheim und der näheren Umgebung fördert.


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Name „Zukunftsinitiative Peckelsheim" (ZiP), er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Peckelsheim.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2


Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenord- nung.
2. Zweck des Vereins ist es
− Bildung und Erziehung
-Jugend- und Altenhilfe
− Kultur-, Kunst- und Denkmalpflege
− Umwelt- und Landschaftspflege
− Heimatpflege und traditionelles Brauchtum
-Sport und Völkerverständigung
− Wissenschaft und Forschung
- demokratisches Staatswesen
in Peckelsheim zu fördern und /oder zu verwirklichen.
3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße ver-wirklicht werden.
5. Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergeb-nisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
6. Der Verein darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Willebadessen im Sinne der Gemeindeordnung gehören.


§3

Gemeinnützige Zweckerfüllung


1. Der Verein ZiP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Er darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Ver-
eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
3. Beiträge und Spenden müssen satzungsgemäß verwendet werden.
4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen
dem Vereinsvermögen zuführen.


§4

Vereinsvermögen, Beiträge und Spenden


1. Das Vereinsvermögen besteht aus einer so genannten Erstausstattung.
2. Der Verein kann Zuwendungen (Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber
nicht verpflichtet. Zuwendungen sind satzungsgemäß zu verwenden. Ist die Art
der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand
nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Das Vereinsvermögen ist möglichst sicher zu erhalten und ertragsbringend an-zulegen. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können dabei berücksichtigt werden.
4. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres per Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
6. Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäfts-jahres schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden.
7. Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Ja-hresbeiträgen.


§5

Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind
− der Vorstand
− der Beirat (Beisitzer)
− die Mitgliederversammlung
Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
2. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Abwesende können nur mit ihrer schriftlichen Einverständniserklärung gewählt werden.
4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen und Ausschüsse einsetzen.
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Ge-schäftsführer und dem Kassenwart.
2. Bei Bedarf können für den Geschäftsführer und den Kassenwart je einen Stell-vertreter gewählt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Diese gehören dann dem Vorstand an.
3. Die Gesamtverantwortung nach §26 BGB tragen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch einen dieser drei Vorstandsmitglieder.


§7

Der Beirat


1. Der Beirat besteht aus 3 Personen (Beisitzer/Beisitzerin).
2. Bei Bedarf kann die Anzahl der Beisitzer erhöht werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
3. Die Beisitzer haben beratende Funktion und eine interne kontrollierende Funk-tion gegenüber dem Vorstand.
4. Im Vordergrund müssen aber die Bereitschaft zur kontinuierlichen Mitarbeit und die Identifikation zum Vereinzweck stehen.


§8


Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie ist durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (Tageszeitung und/oder Mittei-lungsblatt der Stadt Willebadessen) mitzuteilen. Dies hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Dabei ist auf die vom Vorstand er-arbeitete Tagesordnung hinzu weisen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin beim 1. und/oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand in gleicher Weise einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
3. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.


§9

Beschlussfähigkeit der Organe


1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfa-cher Mehrheit gefasst.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Alle gefassten Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden und vom Versammlungsleiter und Protokollführer
unterzeichnet sein.


§'10


Satzungsänderung


1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Soll der Satzungszweck geändert werden, so ist ein Beschluss der Mitglieder-versammlung mit einer %-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Durch die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitglie-derversammlung. Sie sind den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederver-sammlung mitzuteilen.


§11


Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt und wenn besondere Umstände es nicht mehr zulassen, den Vereinszweck dau-ernd und nachhaltig zu erfüllen.
2. Mit der Auflösung enden alle Rechte dem Verein gegenüber. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an eine gemeinnützige Organisation, die eine Zweck des Vereins gem. §2 Abs. 2. erfüllt. Die Ent-scheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einer 3h-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte über den Verbleib des Vereinsvermögens keine Einigung erzielt werden, fällt das Vereinsvermögen der Stadt zu, in der Verein deinen Sitz hat.


§12

Inkrafttreten


1. Der Verein unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
2. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch seine Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieserAnerkennung in Kraft.
3. Sollten Teile dieser Satzung gegen Rechtsvorschriften und Gesetze versto-ßen, bleiben die übrigen Punkte unberührt.



   
 


Mitgliedschaft

Unsere Mitglieder sind bemüht, unsere Interessen und Ziele gemeinsam umzusetzen. Hier können Sie den Mitgliedsantrag öffnen.